Zollagentur in Hamburg 
Fiskalvertretung

Als die so genannte Fiskalabfertigung wird eine Einfuhrzollabfertigung bezeichnet, bei der keine sofortige Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer erforderlich ist. 

Durch den somit erzielten Aufschub der Umsatzsteuerzahlung wird eine deutlich höhere Liquidität Ihrer Firma gewährleistet. 

Diesen Liquiditätssteigerungsvorteil mittels Fiskalabfertigung nutzen immer mehr EU-Importeure, die Ihre Ware aus Drittländern einführen. 

Da eine Fiskalabfertigung für EU-Unternehmen nur von einem Fiskalvertreter mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat durchgeführt werden kann, wählen viele EU-Importeure, die Ihre Ware auf dem Seeweg transportieren, ganz gezielt einen der deutschen Häfen als Ersthafen für die Wareneinfuhr in die EU. 

Hier wird die Ware im Wege der Fiskalprozedur zollrechtlich abgefertigt und sofort zum freien Verkehr zugelassen, wobei als Bedingung für die Befreiung  von der sofortigen Einfuhrumsatzsteuerzahlung das unmittelbare Erreichen des bei der Abfertigung angegebenen Bestimmungslandes gilt. Der Kunde entrichtet somit lediglich die anfallende Zollgebühren und transportiert die Ware sofort weiter (auf dem Land- oder Seeweg) in ein anderes Land innerhalb der EU.

Auf diese Weise kann der Kunde unverzüglich nach der Abfertigung über seine verzollte Ware verfügen, bezahlt aber keine Einfuhrumsatzsteuer. Diese rechnet er zum späteren Zeitpunkt im Rahmen seiner monatlichen Umsatzsteuererklärung bei dem zuständigen Finanzamt als "Steuer auf den innengemeinschaftlichen Erwerb von Waren" ab. 

Vorteile der Fiskalabfertigung: 

  • Liquiditätssteigerung
  • Vereinfachung des Abfertigungsverfahrens - nur eine Zollprozedur
  • Schnellere Verfügbarkeit der Ware
  • Geringere Kosten
  • Geringeres Risiko - die Transportware wird zum freien Verkehr zugelassen 

Voraussetzungen an die Kunden: 

  • Kein Firmensitz oder Niederlassung in Deutschland
  • Keine Umsätze die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen
  • Keine Vorsteuerabzugsberechtigung in Deutschland
  • Besitz einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
  • Erteilung einer Vollmacht an einen in Deutschland ansässigen Fiskalvertreter
  • Nach der erfolgten Lieferung der betreffenden Ware muss der Kunde dem Fiskalvertreter eine Empfangsbescheinigung des Warenempfängers vorlegen (z.B. einen im Feld 24 entsprechend abgestempelten CMR-Frachtbrief)